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Leistungen für Kinder

Bildung und Teilhabe für alle Kinder ist in unserer heutigen Gesellschaft ein wichtiges Thema. Jedes Kind soll unabhängig von seiner Herkunft und seinen finanziellen Verhältnissen die gleiche Möglichkeit haben, sein volles Potenzial zu entfalten. Aus diesem Grund möchte man Kindern verschiedene Möglichkeiten bieten, sich zu bilden und zu entwickeln.
oft gestellte Fragen

Sie haben eine Frage? Hier ist die Antwort.

Wer hat einen Anspruch auf diese Leistungen?

Alle Familien, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen.


Das Jobcenter ist für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene bis zum 18. beziehungsweise 25. Lebensjahr zuständig, die:

  • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen.

Der Landkreis Teltow-Fläming ist für Familien, die:

  • Leistungen nach dem Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe
  • Asylbewerber-Leistungen und/oder
  • Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten zuständig.
Welche verschiedenen Leistungen können beantragt werden?
Kosten der Mittagsversorgung:

Für das gemeinschaftliche Mittagsessen in der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege werden die Kosten übernommen.

Ausflüge in Kita und Schule:

Eintägige oder mehrtägige Fahrten der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege. Die Übernahme erfolgt in tatsächlicher Höhe.

Schülerbeförderung:

In Einzelfällen können Kosten für die Schülerbeförderung übernommen werden, wenn für den Besuch der nächstgelegenen Schule diese Beförderung notwendig ist und niemand anderes diese Kosten übernimmt.

Lernförderung:

Für Schülerinnen und Schüler, wenn die Erreichung
des wesentlichen schulischen Lernziels gefährdet ist.

Kultur, Sport und Freizeit:

Jedes Kind, das noch nicht 18 Jahre alt ist, kann pro Monat bis zu 15,00 Euro für Freizeiten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit erhalten (Beispiel: Babyschwimmen, Vereinsbeitrag, Musikunterricht).

Schulbedarf:

Eine gesonderte Antragstellung ist hierfür nicht erforderlich, sofern Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bezogen werden. Der Schulbedarf wird dann automatisch zum 01.02. sowie zum 01.08. eines jeden Schuljahres berücksichtigt.

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Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden seit dem 01.01.2011 neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt. Die Leistungen wurden mit Gültigkeit ab 01.01.2021 reformiert.

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